Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Sterbehilfe - Rechtslage in der Schweiz

Nachfolgend soll ein Überblick über die rechtliche Lage in der Schweiz gegeben werden. Den Themenbereich Sterbehilfe kann man in vier unterschiedliche Tatbestände aufteilen: die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die Beihilfe zum Selbstmord (assistierter Suizid) und letztlich die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen). Die nachfolgende Auflistung erläutert die aktuelle (12/2010) rechtliche Lage in der Schweiz.

Selbsttötung

Eine Selbsttötung oder ein Selbsttötungsversuch sind in der Schweiz nicht strafbar.

Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in der Schweiz strafbar. Sie wird, soweit kein ausdrücklicher Wunsches des Opfers nachweisbar ist, als Totschlag (§113 StGB, ein bis zehn Jahre Freiheitsentzug) oder gar als vorsätzliche Tötung (§111 StGB, fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug) eingestuft. Falls der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers zur Tat bewegt wurde, nimmt man strafmildernd eine Tötung auf Verlangen (§113 StGB, bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe) an.

Beihilfe zum Selbstmord

Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist hingegen in der Schweiz nur dann straffrei, wenn keine selbstsüchtigen Motive des Beihelfer vorliegen und das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt. So darf z.B. die Giftspritze präpariert aber nicht verabreicht werden. Falls selbstsüchtige Motive nachgewiesen werden können, erfolgt eine Verurteilung gemäß §115 StGB (bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Nach den Richtlinien der SAMW (Äquivalent zur deutschen Bundesärztekammer) ist die Suizidbeihilfe keine ärztliche Tätigkeit.

Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbhilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Versagen von Leber oder Nieren hervorruft. Diese Form der Sterbehilfe ist in der Schweiz nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird.

Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Auch diese Form der Sterbehilfe ist in der Schweiz nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.

Vergleich der Regelungen in der Schweiz und in Deutschland

Die aktive Sterbehilfe ist in beiden Ländern verboten und wird mit einem vergleichbaren Strafmass geahndet. Die passive und die indirekte Sterbehilfe sind in beiden Ländern zulässig, soweit eine entsprechende Einwilligung des Patienten vorliegt. Die Suizidbeihilfe ist hingegen in der Schweiz strenger geregelt als in Deutschland, denn dort ist sie unabhängig von den Motiven des Beihelfers generell straffrei . Dennoch haben sich speziell in der Schweiz mit Dignitas und Exit zwei Organisationen etabliert, welche die "Dienstleistung" Sterbebeihilfe anbieten. Exit ist hierbei nur in der Schweiz, Dignitas auch außerhalb der Landesgrenzen tätig.


Letzte Änderung: 23.02.2012