Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Sterbehilfe - Rechtslage in Österreich

Nachfolgend soll ein Überblick über die rechtliche Lage in Österreich gegeben werden. Den Themenbereich Sterbehilfe kann man in vier unterschiedliche Tatbestände aufteilen: die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die Beihilfe zum Selbstmord (assistierter Suizid) und letztlich die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen). Die nachfolgende Auflistung erläutert die aktuelle (12/2015) rechtliche Lage in Österreich und vergleicht sie mit den Regelungen in Deutschland.

Selbsttötung

Eine Selbsttötung oder ein Selbsttötungsversuch sind in Österreich nicht strafbar.

Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in Österreich strafbar. Sie wird per §77 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet.

Beihilfe zum Selbsttötung

Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) wird strafrechtlich nicht von der aktiven Sterbehilfe unterschieden und ebenfalls mit per §77 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.

Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbehilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Versagen von Leber oder Nieren hervorruft. Diese Form der Sterbehilfe ist in Österreich nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird.

Passive Sterbehilfe

Die passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Auch diese Form der Sterbehilfe ist in Österreich nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.

Vergleich der Regelungen in Österreich und in Deutschland

Die aktive Sterbehilfe ist in beiden Ländern verboten und wird mit einem vergleichbaren Strafmaß geahndet. Die passive und die indirekte Sterbehilfe sind in beiden Ländern zulässig, soweit eine entsprechende Einwilligung des Patienten vorliegt. Ein wichtiger Unterschied liegt aber in der Beurteilung des assistierten Suizids, denn dieser wird in Österreich generell mit der aktiven Sterbehilfe gleichgesetzt und bestraft. In Deutschland ist hingegen (seit November 2015) nur die organisierte Suizidbeihilfe strafbewehrt. Die Gleichsetzung mit der Tötung auf Verlangen besteht nicht.

Letzte Änderung: 28.12.2015