Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Verbot der organisierten Suizidbeihilfe - Gesetzentwurf Brand MdB

Überblick

Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von diesem Gesetzentwurf angestrebten Änderungen:

HandlungHeutige RechtslageAngestrebte Änderung
Aktive Sterbehilfe verboten keine Änderung der heutigen Rechtslage
Indirekte Sterbehilfe zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Passive Sterbehilfe zulässig und durch Patientenverfügung geregelt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Palliative Sedierung zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizid zulässig aber ungewollt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizidbeihilfe durch einen Arzt zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht nur zulässig, wenn es sich um eine Einzeltat handelt
Suizidbeihilfe durch Angehörige zulässig aber ungewollt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten, bis zu drei Jahren Haft
Kommerzielle Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten, bis zu drei Jahren Haft
Gründung eines Sterbehilfevereins zulässig aber ungewollt zulässig, aber regelmäßige Suizidbeihilfe verboten
Werbung für Sterbehilfe zulässig aber ungewollt nicht explizit erwähnt, aber mittelbar verboten
Beratung von Suizidwilligen zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage

Zusammenfassung des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf, welcher den Titel "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ trägt, ist aus den drei Positionspapieren der MdB Brand/Frieser/Lücking-Michel, der MdB Högl/Griese sowie der MdB Scharfenberg/Terpe hervorgegangen. Er möchte jede Form der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Bei Angehörigen und anderen nahe stehenden Personen, zu denen auch behandelnde Ärzte gehören können, bleibt eine Suizidbeihilfe aber explit straffrei. Ausdrücklich wenden sich die Autoren aber auch gegen ein Sonderstrafrecht für den organisierten ärztlichen Suizid.

Der Entwurf schlägt die folgende Gesetzesänderung vor:

StGB §217 Geschäftmäßige Förderung der Selbsttötung

Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes

Der Gesetzentwurf wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Er verzichtet aber darauf, die einmalige Suizidbeihilfe in Konfliktsituationen unnötig zu kriminalisieren. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Wünschenswert wäre noch, die Werbung für Suizidbeihilfe explizit zu verbieten, da ein solches Verbot im momentanen Entwurf nur mittelbar herzuleiten ist. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag.

Hintergründe

Hier ist der Gesetzentwurf 18-5373 als PDF-Datei zu finden.

Letzte Änderung: 10.06.2015