Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Positionspapier der MdB Scharfenberg & Terpe zur Suizidbeihilfe

Überblick

Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von den Abgeordneten Scharfenberg und Terpe angestrebten Änderungen:

HandlungHeutige RechtslageAngestrebte Änderung
Aktive Sterbehilfe verboten keine Änderung der heutigen Rechtslage
Indirekte Sterbehilfe zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Passive Sterbehilfe zulässig und durch Patientenverfügung geregelt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Palliative Sedierung zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizid zulässig aber ungewollt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizidbeihilfe durch einen Arzt zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht zulässig bei langjähriger Behandlungsbeziehung
Suizidbeihilfe durch Angehörige zulässig aber ungewollt zulässig, wenn keine eigennützigen Motive vorliegen
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten
Kommerzielle Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten
Gründung eines Sterbehilfevereins zulässig aber ungewollt zulässig, aber regelmäßige Suizidbeihilfe oder Werbung hierfür verboten
Werbung für Sterbehilfe zulässig aber ungewollt verboten
Beratung von Suizidwilligen zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage

Zusammenfassung des Positionspapiers

Das Positionspapier, welches den Titel "Vorschlag für eine moderate strafrechtliche Regelung der Suizidbeihilfe“ trägt, sieht in einer Erleichterung der Suizidbeihilfe keine Förderung der individuellen Selbstbestimmung, sondern eine Kapitulationserklärung unserer Gesellschaft. Daher soll jede Form der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden. Auch die Werbung für Suizidhilfe soll zukünftig strafbewehrt sein. Bei Angehörigen und anderen nahe stehenden Personen, zu denen auch Ärzte mit einer langjährigen Behandlungsbeziehung gehören können, bleibt eine Suizidbeihilfe ohne eigennützige Motive weiterhin straffrei.

Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes

Das Positionspapier wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Positiv ist, dass auch die Werbung für Suizidbeihilfe zukünftig verboten sein soll. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung, um Angebote für Suizidbeihilfe im Ausland einzuschränken. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag, welcher ggf. mit den beiden anderen Vorschlägen für ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe sinnvoll verschmolzen werden könnte.

Hintergründe

Letzte Änderung: 04.12.2014