Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Einrichtungen zur Sterbegleitung

Seit 2007 hat jeder Bürger in Deutschland das Recht auf eine menschenwürdige Sterbebegleitung. Hierzu gibt es verschiedene Einrichtungen, welche nachfolgend im Detail vorgestellt werden:

Stationäres Hospiz

Ein stationäres Hospiz ist eine unabhängige Pflegeeinrichtungen, die unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase umfassend begleitet und betreut. Es wird von einer speziell ausgebildeten Kraft geleitet, welche durch hauptamtlich tätige und speziell weitergebildete Pflegekräfte, niedergelassene Ärzte (Hausärzte) und ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützt wird. Das Angebot umfasst die palliativ-pflegerische, soziale, psychologische und spirituelle Betreuung mit dem Ziel, die Lebensqualität des Sterbenden bis zum Lebensende in einer geschützten und wohnlichen Atmosphäre soweit als möglich zu erhalten. Die durchschnittliche Verweildauer im einem stationären Hospiz beträgt zwei bis vier Wochen. In einem Hospiz werden Menschen aufgenommen, die an einer schweren, unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, bei denen aber kein Bedarf an kurativer Krankenhausbehandlung vorliegt und keine Möglichkeit zur ambulanten Versorgung im Haushalt oder in der Familie besteht. Die Finanzierung wird überwiegend von der jeweiligen Krankenkasse und zu einem kleineren Teil von der Hospizeinrichtung selber übernommen. Für den Patienten ist der Aufenthalt kostenfrei.

Ambulanter Hospizdienst

Ein ambulanter Hospizdienst erbringt die palliativ-pflegerische Beratung und Begleitung in der häuslichen Umgebung des Sterbenden. Medizinische und pflegerische Tätigkeiten werden hingegen nicht angeboten. Ziel der ambulanten Hospizarbeit ist es, dem todkranken Menschen zu ermöglichen, seine letzte Lebensphase mit größtmöglicher Lebensqualität in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen und die Angehörigen in dieser schwierigen Zeit bei ihren psychosozialen Problemen und der Bewältigung der Trauer zu unterstützen. Ambulante Hospizdienste haben zumeist eine hauptamtlich tätige Kraft, die die mindestens 15 speziell geschulten ehrenamtlichen Mitarbeiter koordiniert. Ambulante Hospize werden von den Krankenkassen finanziell gefördert, wenn sie mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeiten, unter fachlicher Verantwortung einer Krankenschwester oder einer anderen qualifizierten Person mit mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege stehen und der Patient keiner Krankenhausbehandlung und keiner (teil-)stationären Versorgung bedarf. Ambulante Hospize werden darüber hinaus durch Spenden finanziert. Die hospizliche Begleitung ist für die Betroffenen kostenlos.

Palliativstation

Palliativstationen sind besondere Bereiche in Krankenhäusern, die sich durch ihre wohnliche Bauart von normalen Krankenstationen unterscheiden. Ziel ist es, durch eine medikamentöse Therapie die Lebensqualität von schwerstkranken und sterbenden Menschen zu erhalten oder sogar zu verbessern. Hierzu wird ein multidisziplinäres Behandlungskonzept eingesetzt. Wenn möglich werden die Patienten nach einer erfolgreich angepassten Medikation wieder in den häuslichen Bereich entlassen und dort von z.B. einem ambulanten Hospizdienst weiterbehandelt. Ein Teil der Patienten verbringt auf der Palliativstation auch ihre letzte Lebensphase und verstirbt. Die Kosten werden von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen, für den Patienten ist der Aufenthalt kostenfrei.

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

In der SAPV wird die Arbeit verschiedener Berufgruppen (Ärzte, Pflegekräfte, Sozialarbeiter, Seelsorger und ehrenamtliche Mitarbeiter) koordiniert, um schwerstkranke und sterbende Menschen in ihrer häuslichen Umgebung ganzheitlich zu betreuen. Die SAPV umfasst daher ärztliche und pflegerische Leistungen, Notfallbereitschaft sowie die psychosoziale Unterstützung. Ziel ist es, eine Einweisung in eine stationäre Einrichtung zu vermeiden. Die Kosten werden von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen, für die Betroffenen ist die Begleitung kostenfrei.

Letzte Änderung: 11.04.2011