Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Selbstbestimmung zum Lebensende
Die Patientenverfügung formuliert vorab die eigenen Wünsche zu Art und Umfang von medizinischen Maßnahmen für den Fall, dass der Patient diese bei einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selber äußern kann.
Leider ist die Verbindlichkeit der Patientenverfügung momentan unklar und stützt sich im Wesentlichen auf teilweise widersprüchliche Gerichtsentscheidungen. Daher hat sich der Bundestag das Ziel gesetzt, die Rechtsverbindlichkeit durch ein Gesetz eindeutig zu regeln. Hierzu gibt es momentan drei Anträge:
Der Entwurf des SPD-Abgeordneten Stünker plädiert für eine umfassende Reichweite der Patientenverfügung. Der Patient kann hier die Unterlassung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen auch für den Fall verfügen, dass die Krankheit nicht irreversibel zum Tode führt. Arzt und Betreuer sind in diesem Entwurf nur die Ausführenden des Patientenwillens. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen, eine medizinische oder rechtliche Beratung vor Abfassung der Patientenverfügung wird im Entwurf nicht gefordert.
Beim Entwurf des CDU-Abgeordneten Bosbach handelt es sich um ein Stufenmodell, welches versucht, eine Balance zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzeln und der staatlichen Fürsorge zu finden. Grundsätzlich reicht eine einfache schriftliche Erklärung, diese beinhaltet aber dann eine Reichweitenbegrenzung, d.h. dem Wunsch des Patienten auf Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen wird nur dann entsprochen, wenn die Krankheit irreversibel zum Tode führt. Falls der Abfassung der Patientenverfügung hingegen eine ärztliche Beratung vorausgegangen ist und die Patientenverfügung alle fünf Jahre bei einem Notar aktualisiert wird, kann der Patient auch die Unterlassung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für den Fall verlangen, dass die Krankheit nicht irreversibel zum Tode führt. Bevor ein solcher Behandlungsabbruch dann durchgeführt wird, ist in jedem Fall noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig. Durch diese hohen Hürden soll sichergestellt werden, dass sich der Betroffene bei Abfassung der Patientenverfügung aller Konsequenzen bewusst ist und dass veränderte Lebensverhältnisse und der medizinische Fortschritt angemessen berücksichtigt werden.
Der Entwurf des CSU-Abgeordneten Zöller verzichtet hingegen weitgehend auf eine juristische Regelung. Bei diesem Entwurf muss die Patientenverfügung nicht unbedingt in Schriftform vorliegen, d.h. auch mündliche Ausführungen werden berücksichtigt. Der mutmaßliche Wille des Patienten wird dann im dialogischen Prozess zwischen Arzt und Betreuer interpretiert. So wird insbesondere die Befugnis des Arztes im Vergleich zu den anderen Entwürfen deutlich gestärkt. Eine vorherige rechtliche oder medizinische Beratung ist wie auch beim Entwurf Stünker nicht erforderlich.
Aus Sicht des Lebensschutzes ist dem Bosbach-Entwurf eindeutig der Vorzug zu geben. Dieser Entwurf versucht, eine vernünftige Balance zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und der Fürsorgepflicht des Staates, ihn vor fatalen Entscheidungen zu bewahren, zu erreichen. Die Pflicht der notariellen Beglaubigung sollte aber hinterfragt werden, da sie eine unnötige Bürokratisierung darstellt. Beim Stünker-Entwurf besteht hingegen die reale Gefahr, dass es durch fehlende Information oder durch unklare Ausführungen zu einer tödlichen Entscheidung kommen kann, welche dem eigentlichen Willen des Patienten entgegenläuft, aber nicht mehr korrigierbar wäre. Es besteht auch die Gefahr, dass die Grenze zur aktiven Sterbehilfe weiter aufgeweicht wird. Beim Zöller-Entwurf wird durch die stärkere Einbindung eines Arztes zumindest teilweise sichergestellt, dass eine laienhaft verfasste Patientenverfügung nicht zum Schaden des Patienten umgesetzt wird. Aber generell ist die Anwendung von interpretierten mündlichen Äußerungen des Patienten kritisch zu sehen. Dieser Entwurf scheint eher die Rechte der Betreuer und vor allem der Ärzte zu stärken, statt das Selbstbestimmungsrecht eines mündigen Patienten zu festigen. Auch bleiben wie beim Stünker-Entwurf die grundsätzlichen Bedenken, dass ein Dokument, welches über Leben und Tod entscheidet, ohne umfassende fachkundige Beratung verfasst werden kann.
Bei aller Diskussion um die Patientenverfügung kommt die medizinische Vorsorgevollmacht ein wenig zu kurz. Mit einer solchen Vollmacht kann man eine Person des Vertrauens bevollmächtigen, die medizinischen Informationen beim Arzt einzuholen und die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht ist ein sehr gutes Instrument, um auf der einen Seite seinen Grundüberzeugungen Geltung zu verschaffen, auf der anderen Seite aber auf das aktuelle Krankheitsbild angemessen reagieren zu können.
Unabhängig davon, welcher Entwurf letztlich im Bundestag die Mehrheit finden wird, stellt sicherlich eine Patientenverfügung, welcher eine (freiwillige) ärztliche Beratung vorausgegangen ist, und die um eine medizinische Vorsorgevollmacht ergänzt wurde, aus Sicht des Lebensschutzes die beste Wahl dar.
Christdemokraten für das Leben in Koblenz-Montabaur
Stefan Grieser-Schmitz