Am 24.09.2017 wird wieder ein neuer Bundestag gewählt. Da im Parlament über Lebensschutzthemen meist ohne Fraktionszwang abgestimmt wird, kommt es besonders darauf an, dass im neuen Bundestag viele Abgeordnete sitzen, welche den Schutz des menschlichen Lebens unterstützen. Um mehr über die Einstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zu diesem Thema zu erfahren, hat "Lebensschutz in Rheinland-Pfalz" einen Fragebogen zu den wichtigsten Lebensschutzthemen erstellt und diesen an die Direktkandidatinnen und -kandidaten in Rheinland-Pfalz versandt. Die Antworten aus den einzelnen rheinland-pfälzischen Wahlkreisen werden nach Eingang hier veröffentlicht. Die Wahlprüfsteine können auch als PDF-Version heruntergeladen werden.
Thema 1: Beginn des menschlichen Lebens und Anerkennung der Menschenwürde
- Die Menschwerdung beginnt schon mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Bereits von diesem Zeitpunkt an besitzt der Mensch die volle Menschenwürde und verdient den uneingeschränkten Schutz.
- Die Menschwerdung beginnt erst mit der Einnistung in die Gebärmutter (Nidation), erst ab diesem Zeitpunkt verdient der Mensch den uneingeschränkten Schutz.
- Die Menschwerdung beginnt mit der Empfängnis, aber Menschenwürde und die abgeleiteten Schutzrechte entstehen erst kontinuierlich während der Schwangerschaft. Daher hängt auch die Stärke der Schutzansprüche von Zeitpunkt und Entwicklungsstand des Menschen ab.
- Ein Mensch hat erst seine volle Menschenwürde erreicht, wenn er außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig ist. Erst dann genießt er den uneingeschränkten Schutz.
- Die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn Eigenschaften wie Selbstbewusstsein, Intellekt oder Leidensfähigkeit vorhanden sind. Erst dann genießt er den uneingeschränkten Schutz.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 2: Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
In Deutschland ist eine Abtreibung grundsätzlich rechtswidrig. Sie ist nur dann legal, wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung begründet ist (kriminologische Indikation) oder eine Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren besteht (medizinische Indikation). Erfolgt eine Abtreibung bis zur zwölften Woche und lässt sich die Schwangere vorher in einer zugelassenen Beratungsstelle beraten, verzichtet der Staat auf eine Strafverfolgung (Beratungsregelung).
- Die momentane Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist eine verkappte Fristenlösung geworden und bedarf eine Verschärfung, um dem Schutz des ungeborenen Lebens gerecht zu werden.
- Die momentane Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist ein praktikabler Kompromiss der unterschiedlichen gesellschaftlichen Strömungen. Eine Änderung dieser Regelung steht momentan nicht auf der politischen Agenda.
- Die momentane Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist immer noch zu restriktiv, da eine Pflichtberatung gefordert wird. Es ist eine reine Fristenlösung von zwölf Wochen anzustreben.
- Eine Abtreibung sollte bis zur Geburt des Kindes möglich sein, da die Zwölfwochenfrist eine willkürliche Einschränkung darstellt.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 3: Finanzierung des Schwangerschaftsabbruchs
In Deutschland werden die Kosten für eine Abtreibung nach der kriminologischen und der medizinischen Indikation von den Krankenkassen übernommen. Bei einer Abtreibung nach der Beratungsregelung übernehmen die Bundesländer die Kosten, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. Die Übernahmequote liegt momentan in Rheinland-Pfalz bei über 90 % der Abtreibungen, es findet keine detaillierte Prüfung der Bedürftigkeit statt.
- Abtreibungen nach der Beratungsregelung dürfen nicht von der Allgemeinheit finanziert werden.
- Abtreibungen nach der Beratungsregelung sollten nur in finanziellen Notlagen von der Allgemeinheit übernommen werden. Die Bedürftigkeit muss durch staatliche Stellen überprüft und dokumentiert werden.
- Abtreibungen nach der Beratungsregelung sollten nur in finanziellen Notlagen von der Allgemeinheit übernommen werden. Für eine Feststellung der Bedürftigkeit ist eine Erklärung der Leistungsempfängerin gegenüber der Krankenkasse ausreichend.
- Abtreibungen sollten als Kassenregelleistung analog zur Indikationslösung übernommen werden. Die Bedürftigkeit darf kein Kriterium für die Kostenübernahme sein.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 4: „Pille danach“
Die „Pille danach“ ist ein hochkonzentriertes Hormonpräparat, welches als Notfallverhütungsmittel eingesetzt wird. Es verhindert die Einnistung der befruchteten Eizelle, ungeklärt ist, ob es auch abtreibende Wirkung haben kann. Es kann rezeptfrei in Apotheken gekauft werden.
- Die „Pille danach“ tötet menschliches Leben und sollte daher verboten werden.
- Die Anwendung der „Pille danach“ sollte auf wenige extreme Fälle, z.B. Vergewaltigungsopfer, beschränkt bleiben. Es sollte auf jeden Fall nur nach einer ärztlichen Beratung abgegeben werden.
- Die „Pille danach“ ist die bessere Alternative zur Abtreibung und sollte daher nach ärztlicher Beratung an jede Frau abgegeben werden können.
- Die „Pille danach“ ist ein sinnvolles Mittel der Familienplanung und sollte daher rezeptfrei abgegeben werden.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 5: Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen
In Deutschland ist die Forschung an embryonalen Stammzellen nur dann zulässig, wenn diese vor dem 01.05.2007 gewonnen wurden (Stichtagsregelung). Dieser neue Stichtag wurde vom Bundestag im Frühjahr 2008 festgelegt, zuvor galt der 01.01.2002 als Grenze.
- Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist abzulehnen, zumal keine eindeutigen Erfolge zu sehen sind. Die in 2008 bereits erfolgte einmalige Verschiebung des Stichtages öffnete Tür und Tor für eine weitere Verschiebung in der Zukunft.
- Die im Jahre 2008 beschlossene einmalige Verschiebung des Stichtages ist ein praktikabler Kompromiss. Eine erneute Verschiebung ist aber abzulehnen.
- Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ermöglicht neue Heilungschancen und es ist wichtig, dass Deutschland hier nicht durch restriktive Regelungen hinter andere Länder zurückfällt. Die Stichtagsregelung sollte aufgehoben werden.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 6: Reproduktives Klonen von Menschen
Reproduktives Klonen strebt die Duplizierung eines Lebewesens an (z.B. Klonschaf „Dolly“). In Deutschland ist das reproduktive Klonen von Menschen verboten.
- Reproduktives Klonen muss verboten bleiben.
- Reproduktives Klonen sollte unter strengen Regeln in Ausnahmefällen erlaubt werden, um z.B. einem Kinderwunsch entgegen zukommen.
- Der wissenschaftliche Fortschritt sollte durch restriktive Regelungen, wie dem Verbot des reproduktiven Klonens, nicht unnötig behindert werden.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 7: Anwendung der Präimplantationsdiagnostik
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist eine Untersuchung der genetischen Eigenschaften eines Embryos, welcher außerhalb des Mutterleibes durch künstliche Befruchtung erzeugt wurde. Hierbei werden dem mehrere Tage alten Embryo, meist wenn er noch im Acht-Zell-Stadium ist, eine oder zwei Zellen entnommen und genetisch untersucht. Je nach Ergebnis der Untersuchungen kann dann von den Eltern entschieden werden, ob der Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt wird oder nicht.
- Die Freigabe der PID war ein Fehler, diese Regelung sollte schnellstens wieder rückgängig gemacht werden.
- Die Freigabe der PID ist nicht mehr zu ändern aber ihre Ausführungsbestimmungen müssen deutlich restriktiver gehandhabt werden, als dies momentan der Fall ist.
- Die PID hilft Eltern, ein gesundes Kind zu bekommen. Die Selektion nach anderen Kriterien wie z.B. dem Geschlecht oder gar der Augenfarbe ist aber weiterhin abzulehnen.
- Die Möglichkeiten der PID sollten in vollem Umfange genutzt werden dürfen, die Einschränkung auf bestimmte Merkmale wäre willkürlich.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 8: Pränatale Bluttests bei Schwangeren
Seit August 2012 wird auch in Deutschland Frauen mit einer Risikoschwangerschaft die Möglichkeit angeboten, einen vorgeburtlichen Bluttest auf Chromosomenanomalien, d.h. zu erwartende Missbildungen des Kindes, durchzuführen. Bei diesem Test werden Fragmente der DNA des Embryos aus dem Blut der Mutter extrahiert und in einem zentralen Labor untersucht. Der Test findet normalerweise in der neunten bis elften Schwangerschaftswoche statt. Die Kosten für pränatale Bluttests werden bisher nur von einigen Krankenkassen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen übernommen, da der Test zu den individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) zählt. Bei Erkennung von Trisomie 21 (Down-Syndrom) kommt es in über 90 % der Fälle zu einer Abtreibung des Kindes.
- Pränatale Bluttests bedeuten eine Selektion kranker und behinderter Menschen. Ihre Anwendung sollte in Deutschland verboten werden.
- Pränatale Bluttests bedeuten eine Selektion kranker und behinderter Menschen, sie können aber auch Eltern helfen, ein gesundes Kind zu bekommen. Ihre Anwendung sollte daher weiterhin zulässig sein, die Kosten sollten aber nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
- Pränatale Bluttests können Eltern helfen, ein gesundes Kind zu bekommen. Daher sollte ihre Finanzierung zukünftig von den Krankenkassen als Regelleistung übernommen werden.
- Pränatale Bluttests können Eltern helfen, ein gesundes Kind zu bekommen. Daher sollten sie zukünftig zu einer verpflichtenden Regeluntersuchung bei Schwangeren werden.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 9: Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung (PV) ist eine Vorausverfügung, d.h. aus der aktuellen Lebenssituation heraus werden Festlegungen für einen zukünftigen Krankheitszustand getroffen, bei dem man z.B. aufgrund einer Bewusstlosigkeit keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Dies betrifft sowohl die Behandlungsmethoden wie auch den Abbruch einer weiteren Therapie. Seit Juni 2009 ist die Verbindlichkeit der PV gesetzlich geregelt.
- Die jetzige Regelung der PV überschreitet die Grenzen der Privatautonomie, da sie Ärzte ggf. zur Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen zwingt und ist somit unzulässig. Daher muss die alte Regelung, welche die PV nur als Orientierungshilfe gesehen hat, wieder hergestellt werden.
- Die jetzige Regelung der PV ist wohl zulässig, sie hat sich in der Praxis aber nicht bewährt. Daher sollte die Vorsorgevollmacht als Ergänzung oder sogar Alternative zur PV stärker in den Vordergrund gebracht werden.
- Die jetzige Regelung der PV hat sich bewährt. Es besteht also kein Handlungsbedarf für die Politik.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 10: Beihilfe zum Suizid
Seit dem November 2016 ist die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) in Deutschland nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt und der Suizidhelfer nicht geschäftsmäßig handelt. Im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe liegt die Tatherrschaft beim Getöteten.
- Die jetzige Regelung, welche nur die organisierte Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt, ist nicht weitreichend genug. Die Beihilfe zum Suizid sollte generell strafbar sein.
- Die jetzige Regelung, welche die organisierte Beihilfe unter Strafe stellt, ist prinzipiell ausreichend, sie sollte aber um eine Werbeverbot ergänzt werden.
- Die jetzige Regelung, welche die organisierte Beihilfe unter Strafe stellt, ist ausreichend, es sind keine weiteren Änderungen notwendig.
- Die jetzige Regelung, welche die organisierte Beihilfe unter Strafe stellt, ist zu restriktiv. Sie sollte daher wieder aufgehoben werden.
- Die jetzige Regelung, welche die organisierte Beihilfe unter Strafe stellt, ist zu restriktiv. Es ist die Schaffung eines geregelten Zugangs zur Suizidbeihilfe, wie z.B. im US-Bundesstaat Oregon bereits realisiert, anzustreben.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 11: Aktive Sterbehilfe
Die aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in Deutschland strafbar.
- Aktive Sterbehilfe muss verboten bleiben.
- Aktive Sterbehilfe sollte unter strengen Auflagen auch in Deutschland zugelassen werden.
- Aktive Sterbehilfe entspricht dem Grundrecht eines Menschen, über sein Leben selbst zu bestimmen. Sie sollte daher ohne zu große Einschränkungen (analog zu Belgien oder den Niederlanden) zugelassen werden.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 12: Organentnahme von toten Spendern
Im Mai 2012 wurde vom Deutschen Bundestag die Organspende neu geregelt. Eine Organspende ist in Deutschland möglich, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organ- und Gewebespende zugestimmt hat– beispielsweise auf einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung (Entscheidungslösung). Liegt keine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende vor, werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person gefragt und dies zur Entscheidungsfindung herangezogen. Als Todeskriterium wird weiterhin der Hirntod akzeptiert.
- Da der Hirntod nicht mit dem Tod des Menschen gleichgesetzt werden darf, stellt die Organspende eine unerlaubte Tötung dar und muss untersagt werden.
- Die Förderung der Organspendebereitschaft ist wünschenswert, aber die kürzlich beschlossene Zwangsbefragung durch die Krankenkasse ist unzulässiger Druck auf die Bürger und sollte wieder abgeschafft werden.
- Die existierende Entscheidungslösung ist der richtige Weg, um die Organspendebereitschaft zu erhöhen und sollte beibehalten werden.
- Nur durch eine Widerspruchslösung können genügend Spenderorgane beschafft werden. Die jetzige Regelung in Deutschland sollte dahingehend verändert werden.
- Eigene Anmerkungen:
Thema 13: Leihmutterschaft
Die Leihmutterschaft, d.h. die Austragung des eigenen Kindes durch eine Fremde, ist in Deutschland verboten.
- Die Leihmutterschaft muss in Deutschland verboten bleiben.
- Eine Leihmutterschaft sollte unter strengen Auflagen möglich sein. So sollte z.B. die Leihmutter in Deutschland wohnhaft sein und eine entsprechende medizinische Begleitung sichergestellt werden.
- Eine Leihmutterschaft sollte ohne große Einschränkungen möglich gemacht werden, wie dies auch in anderen westlichen Ländern bereits der Fall ist.
- Eigene Anmerkungen: