Lebensschutz in Rheinland-Pfalz
Frau Rößner kandidiert für Bündnis 90/Die Grünen im Wahlkreis 206 (Mainz). Nachfolgend sind ihre Antworten auf die Wahlprüfsteine zum Lebensschutz für die Bundestagswahl 2013 wiedergegeben. Hierbei gab es die Möglichkeit, entweder eine Antwort aus den vorgegebenen Optionen zu wählen oder eine eigene Stellungnahme zu formulieren.
Die Menschwerdung und das Schutzbedürfnis beginnen mit der Empfängnis. Der Embryo kann jedoch nur mit der Mutter geschützt werden, nicht gegen sie. Daher schränkt die Würde und Selbstbestimmung der Mutter das Schutzbedürfnis des Embryos ein.
Die „Pille danach“ ist die bessere Alternative zur Abtreibung und sollte daher nach ärztlicher Beratung an jede Frau abgegeben werden können. Die „Pille danach“ mit dem Wirkstoff Levonorgestrel ist keine Abtreibungspille. Bei bestehenden Schwangerschaften wirkt sie nicht. Sie verhindert den Eisprung und die Einnistung. Es ist wichtig, dass Frauen sie ohne Zeitverlust einnehmen können. Sie muss deshalb rezeptfrei erhältlich sein. Auf die Nebenwirkungen und die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen soll hingewiesen werden.
Die momentane Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist ein praktikabler Kompromiss der unterschiedlichen gesellschaftlichen Strömungen. Eine Änderung dieser Regelung steht momentan nicht auf der politischen Agenda.
Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist abzulehnen, zumal keine eindeutigen Erfolge zu sehen sind. Die in 2008 bereits erfolgte einmalige Verschiebung des Stichtages öffnete Tür und Tor für eine weitere Verschiebung in der Zukunft. Wir GRÜNE möchten uns in der kommenden Wahlperiode dafür einsetzen, das Potenzial induzierter pluripotenter Stammzellen als mögliche Alternative zur Verwendung embryonaler Stammzellen stärker in den Fokus zu nehmen.
Reproduktives Klonen muss verboten bleiben. Meine Fraktion wird sich in der kommenden Wahlperiode für eine internationale Ächtung des reproduktiven Klonens einsetzen.
Die PID hilft Eltern, ein gesundes Kind zu bekommen. Die Selektion nach anderen Kriterien wie z.B. dem Geschlecht oder gar der Augenfarbe ist aber weiterhin abzulehnen.
Der Praena-Bluttest ist ethisch nicht anders zu beurteilen als die Fruchtwasseruntersuchung. Die Anwendung von Praena-Test darf nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen diskriminiert und Eltern, die sich gegen Diagnostik entscheiden, stigmatisiert fühlen. Schwangere haben das Recht auf Nicht-Wissen. Ärzte dürfen keinen Druck ausüben. Es ist wichtig, dass jetzt die Debatte über neue Sequenzierungstechniken beginnt, die die Sequenzierung des gesamten Genoms in der Frühschwangerschaft leisten können. Es ist wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Jahren marktreif sein werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung von 2009 hatten das Ziel sicherzustellen, dass der das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird. Nachdem es zuvor erhebliche Verunsicherung in diesem Bereich gab, hat das Gesetz die erforderliche Klarheit über Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen gebracht. Der BGH hat die Vorgaben des Betreuungsrechts 2010 auch für das Strafrecht übernommen und sie präzisiert, so dass insoweit auch für das Strafrecht Rechtssicherheit herrscht. Schließlich wurde in dem Patientenrechtegesetz von 2013 die verbindliche Geltung der Patientenverfügung nochmals bestätigt (§ 630 BGB). Änderungsbedarf besteht vor diesem Hintergrund derzeit nicht.
Die Freiheit zur Selbstbestimmung beinhaltet auch die Freiheit, seinem Leben ein Ende zu setzen. Diese Entscheidung darf nicht gefördert werden, aber ich respektiere die Entscheidung, wenn sie frei von Einflüssen Dritter und autonom getroffen wurde. Zum staatlichen Schutzauftrag gehört, die Entscheidung, seinem Leben ein Ende zu setzen, von organisierter Fremdbestimmung frei zu halten. Die Schutzpflicht sehe ich auch als positiven Auftrag, Menschen in ausweglos erscheinenden Situationen zu unterstützen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Vorschlag zur Bestrafung von gewerbsmäßiger Förderung der Selbsttötung leistet keinen konstruktiven Beitrag, denn er betrachtet das Thema nicht ausreichend differenziert.
Die aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Daher verteidige ich das in Deutschland geltende Verbot. Im Sinne einer menschlichen Kultur des Sterbens setze ich mich für eine Versorgungsstruktur ein, die sich an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Patienten orientiert und eine gute Versorgung bis zum Lebensende ermöglicht. Unabhängig von Verbotsfragen ist es mir wichtig, dass noch mehr unternommen wird, den Menschen die Angst vor unerträglichen Schmerzen und vor einem qualvollen Tod zu nehmen. Dazu gehört, die Palliativmedizin und die Hospizbewegung weiter zu stärken und deren Angebote noch bekannter zu machen.
Die kürzlich beschlossene Erklärungslösung ist der richtige Weg, um die Organspendebereitschaft zu erhöhen und sollte beibehalten werden.
Ich sehe keine Notwendigkeit, die Formulierung im Grundgesetz zu ändern. In der EU-Grundrechtecharta heißt es: In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.“ Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.