Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Wahlprüfsteine 2013 - Antworten von Felicitas Flörchinger

Frau Flörchinger kandidiert für Bündnis 90/Die Grünen im Wahlkreis 210 (Kaiserslautern). Nachfolgend sind ihre Antworten auf die Wahlprüfsteine zum Lebensschutz für die Bundestagswahl 2013 wiedergegeben. Hierbei gab es die Möglichkeit, entweder eine Antwort aus den vorgegebenen Optionen zu wählen oder eine eigene Stellungnahme zu formulieren.

Beginn des menschlichen Lebens und Anerkennung der Menschenwürde

Im Mittelpunkt Grüner Politik steht der Mensch mit seiner Würde und seiner Freiheit. Die Unantastbarkeit der menschlichen Würde ist unser Ausgangspunkt. Frauen müssen über ihre Schwangerschaften frei und ohne Kriminalisierung entscheiden können. Das Recht auf Information und freiwillige Beratung muss allen offenstehen. Das reproduktive Selbstbestimmungsrecht der Frau umfasst das Recht, prädikative Gentests während oder vor der Schwangerschaft abzulehnen, und auch das Recht, sich für ein behindertes Kind zu entscheiden.

„Pille danach“

Die „Pille danach“ ist die bessere Alternative zur Abtreibung und sollte daher nach ärztlicher Beratung an jede Frau abgegeben werden können.

Momentane gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs

Selbstbestimmung umfasst auch den eigenen Körper. Frauen müssen über ihre Schwangerschaften frei und ohne Kriminalisierung entscheiden können. Das Recht auf Information und freiwillige Beratung muss allen offenstehen. Dazu gehören auch freiwillige Angebote rund um vorgeburtliche Untersuchungsmethoden.

Forschung mit embryonalen Stammzellen

Wir werden uns in der kommenden Wahlperiode dafür einsetzen, das Potential induzierter pluripotenter Stammzellen (iPS) als mögliche Alternative zur Verwendung embryonaler Stammzellen stärker in den Fokus zu nehmen.

Reproduktives Klonen

Reproduktives Klonen muss verboten bleiben.

Umsetzung der Präimplantationsdiagnostik (PID)

Die Freigabe der PID war ein Fehler, diese Regelung sollte schnellstens wieder rückgängig gemacht werden. Mit der Präimplantationsdiagnostik (PID) wird vor seiner Einsetzung in die Gebärmutter ein aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangener Embryo auf mögliche Erbkrankheiten untersucht. 2011 hat der Bundestag eine begrenzte Zulassung der PID beschlossen. Paare können eine PID durchführen lassen, wenn ein oder beide Elternteile die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich tragen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist. Die Zulassung der PID war hoch umstritten. Die Diskussion verlief jenseits der Fraktionsgrenzen. Auch in der grünen Bundestagsfraktion waren die Positionen unterschiedlich. Eine Mehrheit unterstützte den Gesetzentwurf, der ein Verbot der PID vorsah. Andere Abgeordnete wollten die PID für die Paare zulassen, bei denen eine genetische Vorbelastung besteht, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt oder den sehr frühen Tod des Kindes (innerhalb des ersten Lebensjahres führt. Der letztendlich verabschiedete Gesetzesentwurf erhielt aus der grünen Fraktion 27 Ja-Stimmen, 36 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen.

Praena-Bluttest bei Schwangeren auf Trisomie 21 (Down-Syndrom)

Der Präna-Test bedeutet eine Selektion kranker und behinderter Menschen und stellt eine Teilbarkeit der Menschenwürde dar. Er sollte daher verboten werden.

Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung (PV)

Die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung von 2009 hatten das Ziel sicherzustellen, dass der das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird. Nachdem es zuvor erhebliche Verunsicherung in diesem Bereich gab, hat das Gesetz die erforderliche Klarheit über Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen gebracht. Der BGH hat die Vorgaben des Betreuungsrechts 2010 auch für das Strafrecht übernommen und sie präzisiert, so dass insoweit auch für das Strafrecht Rechtssicherheit herrscht. Schließlich wurde in dem Patientenrechtegesetz von 2013 die verbindliche Geltung der Patientenverfügung nochmals bestätigt (§ 630 BGB). Änderungsbedarf besteht vor diesem Hintergrund derzeit nicht.

Beihilfe zum Suizid

Die jetzige Regelung, Suizidbeihilfe nicht zu verfolgen, sollte beibehalten werden.

Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe entspricht dem Grundrecht eines Menschen, über sein Leben selbst zu bestimmen. Sie sollte daher ohne zu große Einschränkungen (analog zu Belgien oder den Niederlanden) zugelassen werden. Die steigende Zustimmung zur aktiven Sterbehilfe muss unserer Meinung nach im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über Missstände in unserem Gesundheits- und Pflegesystem gesehen werden. Auch die kaum entwickelte gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Themen Krankheit, Sterben und Tod im Sinne einer Kultur des Sterbens befördert die Furcht vor einem fremdbestimmten und unwürdigen Sterben. Bündnis 90/Die Grünen setzen sich für eine vorsorgende und vorausschauende Versorgungsstruktur ein, die sich an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen, aber auch an den Wertvorstellungen der Patienten und ihrer Angehörigen orientiert. Unabhängig von Verbotsfragen ist für uns wichtig, dass noch mehr unternommen wird, den Menschen die Angst vor unerträglichen Schmerzen und vor einem qualvollen Tod zu nehmen. Dazu gehört, die Palliativmedizin und die Hospizbewegung weiter zu stärken und deren Angebote noch bekannter zu machen.

Organentnahme von toten Spendern

Die kürzlich beschlossene Erklärungslösung ist der richtige Weg, um die Organspendebereitschaft zu erhöhen und sollte beibehalten werden.

Gottesbezug im Grundgesetz und einer zukünftigen europäischen Verfassung

Europa ist eine pluralistische Gemeinschaft, welche nicht mehr überwiegend christlich geprägt ist, daher ist ein Bezug auf den christlichen Gott nicht notwendig. Ein Gottesbezug – auch im deutschen Grundgesetz – ist nicht mehr zeitgemäß. Er sollte gestrichen werden.