Überblick
Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von diesem Gesetzentwurf angestrebten Änderungen:
Handlung | Heutige Rechtslage | Angestrebte Änderung |
---|---|---|
Aktive Sterbehilfe | verboten | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Indirekte Sterbehilfe | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Passive Sterbehilfe | zulässig und durch Patientenverfügung geregelt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Palliative Sedierung | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Suizid | zulässig aber ungewollt | zulässig, Ausdruck der Selbstbestimmung (Freitod) |
Suizidbeihilfe durch einen Arzt | zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht | zulässig |
Suizidbeihilfe durch Angehörige | zulässig aber ungewollt | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | Aufwertung durch entsprechenden rechtlichen Rahmen |
Kommerzielle Suizidbeihilfe | zulässig aber ungewollt | ggf. verboten |
Gründung eines Sterbehilfevereins | zulässig aber ungewollt | keine Aussage des Positionspapiers, aber nach Aussage der Autoren ggf. in einem späterem Antrag verboten |
Werbung für Sterbehilfe | zulässig aber ungewollt | Aufwertung durch entsprechenden rechtlichen Rahmen |
Beratung von Suizidwilligen | zulässig | keine Änderung der heutigen Rechtslage |
Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf, welches den Titel "Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung“ trägt, möchte kein strafrechtliches Verbot gewisser Formen der Suizidbeihilfe. Außerdem soll ein klarer Rahmen für die Arbeit von Sterbehilfevereinen definiert werden. So soll unter anderem eine gesetzliche Grenze für die Gebühren sowie eine Dokumentationspflicht und Mindeststandards für die Begutachtung festgelegt werden.
Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes
Dieser Gesetzentwurf, möchte die Arbeit von Sterbehilfevereinen aufwerten, indem ihnen ein rechtlicher Rahmen gegeben wird. Ziel ist es, diese Vereine aus der "Schmuddelecke" heraus zu holen und die Selbsttötung als Alternative für den letzten Lebensabschnitt zu etablieren. Dies macht das Papier zu einer Gefahr für den Lebensschutz in der letzten Lebensphase und es muss alles daran gesetzt werden, dass ein hieraus abgeleiteter Antrag im Bundestag keine Mehrheit finden wird.
Hintergründe
Hier ist der Gesetzentwurf 18-5375 als Datei zu finden.
Letzte Änderung: 16.06.2015