Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Frage der Beihilfe zum Suizid kann nicht durch Berufsrecht geregelt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein uneingeschränktes Verbot zur Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige mit verfassungsrechtlichem Maßstab der Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des Arztes nicht vereinbar ist.

Der begleitete Suizid ist in Deutschland nicht verboten. Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin macht deutlich, dass das Berufsrecht der Ärzte kein Mittel ist, um die Frage des assistierten Suizids in Deutschland zu regeln. Das war im Übrigen schon seit Julius Hackethal klar, der einen solchen assistierten Suizid im Jahr 1984 vorbereitet hat. Deshalb brauchen wir jetzt ein klares, politisches Signal. Die jüngst von der Koalition geplante, strafrechtliche Regelung muss sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid in Deutschland gelten. Diese Frage liegt beim Deutschen Bundestag und muss endlich geklärt werden. Dabei hat das auch Konsequenzen für die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen in Deutschland. Der klagende Arzt ist in der Sterbehilfeszene kein Unbekannter. Er war stellvertretender Vorsitzender in einer deutschen Sterbehilfeorganisation

Eugen Brysch, Vorsitzender der Deutsche Hospiz Stiftung, 03.04.2012.