Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Kommentar zum BGH-Freispruch von Wolfgang Putz

Ist der Freispruch von W. Putz ein Freibrief für Selbstjustiz am Lebensende?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.06.2010 wird als wegweisend für die die Selbstbestimmung des Patienten an seinem Lebensende gefeiert. Der BGH hat ein Urteil des Landesgerichtes Fulda gegen den Rechtsanwalt Wolfgang Putz aufgehoben. Putz war dort wegen aktiver Sterbehilfe verurteilt worden, da er seiner Mandantin geraten hatte, den Schlauch der Magensonde ihrer im Koma liegenden Mutter zu durchtrennen. Durch diese Maßnahme sollte der gegenüber der Tochter mündlich geäußerte Wunsch der Mutter, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Rechnung getragen werden. Eine schriftliche Patientenverfügung, welche einen Verzicht der Mutter auf lebenserhaltende Maßnahmen dokumentiert hätte, lag nicht vor.

Genauer betrachtet, ging es in diesem Urteil also weniger um das Selbstbestimmungsrecht der im Koma liegenden Mutter, sondern um die Frage, inwieweit ein eigenmächtiges Handeln der Angehörigen und deren Rechtsbeistand strafwürdig sind. Denn das Recht auf passive Sterbehilfe, d.h. der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, ist bereits seit 2009 in einem Gesetz über die Reichweite von Patientenverfügungen geregelt. Aber hier ist ein klarer Weg vorgeschrieben, so ermitteln Betreuer und Arzt gemeinsam den Patientenwillen und entscheiden dann ggf. über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen. Im Falle einer Uneinigkeit von Arzt und Betreuer entscheidet ein Gericht. Eine Selbstjustiz von Angehörigen, welche durch ihre Rechtsanwälte fehlberaten wurden, ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Durch den Freispruch von Putz sendet der BGH zwei kritische Botschaften aus:

  1. Die Durchsetzung eines vorgeblichen Patientenwillens in Selbstjustiz bleibt ohne Folgen für die Angehörige und den beratenden Anwalt.
  2. Eine mündliche Äußerung des Patienten, welche nur durch die Aussage eines Angehörigen überliefert ist, wird bereits als Patientenverfügung mit tödlichen Konsequenzen in vollem Umfang akzeptiert.

Insoweit stärkt das Urteil des BGH nicht die Rechtssicherheit, sondern es gefährdet den Patientenschutz und die Patientenselbstbestimmung am Lebensende!

Ein Kommentar von Stefan Grieser-Schmitz, Koblenz 14.07.2010