Nachfolgend soll ein Überblick über die rechtliche Lage in Österreich gegeben werden. Den Themenbereich Sterbehilfe kann man in vier unterschiedliche Tatbestände aufteilen: die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die Beihilfe zum Selbstmord (assistierter Suizid) und letztlich die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen). Die nachfolgende Auflistung erläutert die aktuelle (12/2010) rechtliche Lage in Österreich.
Eine Selbsttötung oder ein Selbsttötungsversuch sind in Österreich nicht strafbar.
Die aktive Sterbehilfe, d.h. die Tötung eines Menschen, ist unabhängig von den Motiven des Täters in Österreich strafbar. Sie wird per §77 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet.
Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) wird strafrechtlich nicht von der aktiven Sterbehilfe unterschieden und ebenfalls mit per §77 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
Die indirekte Sterbhilfe bedeutet die Inkaufnahme eines vorzeitigen Todes durch eine medizinische Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Als Beispiel kann die Verabreichung von starken Schmerzmitteln bei einer tödlichen Krebserkrankung dienen, welche als Nebenwirkung ein Versagen von Leber oder Nieren hervorruft. Diese Form der Sterbehilfe ist in Österreich nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht, da ein schmerzfreies Sterben als das höhere Rechtsgut gegenüber einer Lebensverlängerung eingestuft wird.
Die passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Auch diese Form der Sterbehilfe ist in Österreich nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.
Die aktive Sterbehilfe ist in beiden Ländern verboten und wird mit einem vergleichbaren Strafmass geahndet. Die passive und die indirekte Sterbehilfe sind in beiden Ländern zulässig, soweit eine entsprechende Einwilligung des Patienten vorliegt. Ein wichtiger Unterschied liegt aber in der Beurteilung des assistierten Suizids, denn dieser wird in Österreich mit der aktiven Sterbehilfe gleichgesetzt und bestraft. In Deutschland ist er hingegen straffrei, da dort die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die Beihilfe zu einer straffreien Haupttat (hier die Selbsttötung) ebenfalls straffrei sein sollte. Der österreichische Ansatz zeigt aber, dass man in einem vergleichenbaren Rechtssystem auch zu einer gegenteiligen Einschätzung kommen kann.
Letzte Änderung: 23.02.2011