Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Positionspapier der MdB Lücking-Michel, Brand & Frieser zur Suizidbeihilfe

Überblick

Nachfolgend ein Vergleich der heutigen Rechtslage zur Sterbehilfe und die von den Abgeordneten Lücking-Michel, Brand und Frieser angestrebten Änderungen:

HandlungHeutige RechtslageAngestrebte Änderung
Aktive Sterbehilfe verboten keine Änderung der heutigen Rechtslage
Indirekte Sterbehilfe zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Passive Sterbehilfe zulässig und durch Patientenverfügung geregelt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Palliative Sedierung zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizid zulässig aber ungewollt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Suizidbeihilfe durch einen Arzt zulässig aber ungewollt, Einschränkung durch ärztliches Standesrecht nur zulässig, wenn es sich um eine Einzeltat handelt
Suizidbeihilfe durch Angehörige zulässig aber ungewollt keine Änderung der heutigen Rechtslage
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten
Kommerzielle Suizidbeihilfe zulässig aber ungewollt verboten
Gründung eines Sterbehilfevereins zulässig aber ungewollt zulässig, aber regelmäßige Suizidbeihilfe oder Werbung hierfür verboten
Werbung für Sterbehilfe zulässig aber ungewollt verboten
Beratung von Suizidwilligen zulässig keine Änderung der heutigen Rechtslage

Zusammenfassung des Positionspapiers

Das Positionspapier, welches den Titel "Begleiten statt Beenden - Schutz der Würde am Ende des Lebens“ trägt, möchte jede Form der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Auch die Werbung für Suizidhilfe soll zukünftig strafbewehrt sein. Bei Angehörigen und anderen nahe stehenden Personen, zu denen auch behandelnde Ärzte gehören können, bleibt eine Suizidbeihilfe weiterhin straffrei. Ausdrücklich wenden sich die Autoren aber gegen ein Sonderstrafrecht für den organisierten ärztlichen Suizid. Ergänzend soll auch ein Werbeverbot für Sterbehilfeleistungen eingeführt werden.

Bewertung aus Sicht des Lebensschutzes

Das Positionspapier wendet sich klar gegen das heutige Unwesen von Sterbehilfevereinen aus dem In- und Ausland sowie gegen selbst ernannte Sterbehelfer. Mit einem strafrechtlichen Verbot wird auch das richtige Instrument gewählt, um die Tätigkeit der Sterbehelfer wirksam zu unterbinden. Positiv ist, dass auch die Werbung für Suizidbeihilfe zukünftig verboten sein soll. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung, um Angebote für Suizidbeihilfe im Ausland einzuschränken. Zusammenfassend ist dies aus Sicht des Lebensschutzes ein unterstützenswerter Vorschlag, welcher ggf. mit den beiden anderen Vorschlägen für ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe sinnvoll verschmolzen werden könnte.

Hintergründe

Hier ist das Positionspapier der Abgeordneten Lücking-Michel, Brand und Frieser als Datei zu finden.

Letzte Änderung: 04.12.2014