Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Gesetzesentwürfe zur Regelung der Patientenverfügung

Momentan gibt es im Bundestag drei Anträge, welche die Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung regeln wollen.

1. Entwurf des SPD-Abgeordneten Stünker (Antrag 16/8442)

Dieser Entwurf plädiert für eine umfassende Reichweite der Patientenverfügung. Der Patient kann hier die Unterlassung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen auch für den Fall verfügen, dass die Krankheit nicht irreversibel zum Tode führt. Arzt und Betreuer wird dabei nur die Funktion eines ausführenden Organs zugedacht. Eine medizinische oder rechtliche Beratung vor Abfassung der Patientenverfügung wird im Entwurf nicht gefordert. Dadurch wird der Selbstbestimmung des Einzelnen Priorität.

2. Entwurf des CDU-Abgeordneten Bosbach (Antrag 16/11360)

Dieser Entwurf stellt ein Stufenmodell dar. Grundsätzlich reicht eine einfache schriftliche Erklärung, diese beinhaltet aber dann eine Reichweitenbegrenzung, d.h. dem Wunsch des Patienten auf Unterlassung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen wird nur dann entsprochen, wenn die Krankheit irreversibel zum Tode führt. Ist dies nicht der Fall, müssen lebenserhaltende Maßnahmen auch dann durchgeführt werden, wenn dies der Patientenverfügung widerspricht. Falls der Abfassung der Patientenverfügung hingegen eine ärztliche Beratung vorausgegangen ist und die Patientenverfügung alle fünf Jahre bei einem Notar aktualisiert wird, kann der Patient auch die Unterlassung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für den Fall verfügen, dass die Krankheit nicht irreversibel zum Tode führt. Bevor ein solcher Behandlungsabbruch dann durchgeführt wird, ist in jedem Fall noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig. Durch diese hohen Hürden wird sichergestellt, dass sich der Betroffene bei Abfassung der Patientenverfügung aller Konsequenzen bewusst ist. Durch die Aktualisierungspflicht wird weiterhin sichergestellt, dass veränderte Lebensverhältnisse und der medizinische Fortschritt angemessen in eine bereits erstellte Patientenverfügung einfließt. Dieser Entwurf versucht eine vernünftige Balance zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und der Fürsorgepflicht des Staates, ihn vor fatalen Entscheidungen zu bewahren, zu erreichen.

3. Entwurf des CSU-Abgeordneten Zöller (Antrag 16/11493)

Bei diesem Entwurf muss die Patientenverfügung nicht unbedingt in Schriftform vorliegen, d.h. auch mündliche Ausführungen werden berücksichtigt. Der mutmaßliche Wille des Patienten wird dann im dialogischen Prozess zwischen Arzt und Betreuer interpretiert. So werden insbesondere die Befugnis des Arztes im Vergleich zu den anderen Entwürfen deutlich gestärkt. Eine rechtliche oder medizinische Beratung ist wie beim Entwurf Stünker nicht erforderlich. Wird auf der einen Seite durch die stärkere Einbindung eines Arztes zumindest teilweise sichergestellt, dass eine laienhaft verfasste Patientenverfügung nicht zum Schaden des Patienten umgesetzt wird, so ist auf der anderen Seite die Akzeptanz von interpretierten mündlichen Äußerungen des Patienten kritisch zu sehen. Dieser Entwurf scheint eher die Rechte der Betreuer und vor allem der Ärzte stärken zu wollen, statt das Selbstbestimmungsrecht eines mündigen Patienten zu festigen. Auch bleiben die grundsätzlichen Bedenken, dass ein Dokument, welches über Leben und Tod entscheidet, ohne umfassende fachkundige Beratung verfasst werden kann, ähnlich wie bei Entwurf "Stünker" ein Hauptgegenargument.

4. Entwurf des CDU-Abgeordneten Hüppe (Antrag 16/13262)

Dieser Entwurf möchte auf eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung komplett verzichten und es bei der momentan praktizierten Anwendung der Patientenverfügungen belassen. Der Entwurf sieht sich durch die Stellungnahmen der Gutachter zu den ersten drei Entwürfen bestätigt, dass es auch mit einer gesetzlichen Regelung immer Fälle geben wird, bei denen die Patientenverfügung nicht anwendbar oder ihre Bindungskraft strittig sein wird. Daher wird in einer weitergehenden Regelung keine Verbesserung der jetzigen Situation gesehen.