Lebensschutz in Rheinland-Pfalz

Geplantes Verbot der kommerziellen Suizidbeihilfe (§217)

Ärztetag in Kiel – klares Votum gegen die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung

Mit deutlicher Mehrheit hat der Ärztetag in Kiel am 01.06.2011 für ein Verbot der Beihilfe zum Suizid gestimmt. In der Berufsordnung - dem verbindlichen Standesrecht der Ärzte – heißt es künftig: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Mit dieser klaren Formulierung, die über das deutsche Strafrecht, welches die Suizidbeihilfe straffrei stellt, hinausgeht, hat der Ärztetag auch die Irritationen beseitigt, die der scheidende BÄK-Präsident Dr. Hoppe in den vergangenen Monaten durch seine Andeutungen einer vorsichtigen Liberalisierung der ärztlichen Sterbehilfe hervorgerufen hatte. Es ist vor allem den Landesärztekammern aus Hessen und Westfalen-Lippe und dem neuen BÄK-Präsidenten Dr. Montgomery zu danken, dass sie sich für ein solch klares Beihilfeverbot ausgesprochen haben. Jetzt ist klargestellt, dass sich ein Arzt nicht an der Tötung von Menschen beteiligen darf, auch nicht wenn er den Kittel ablegt und als Privatmann auftritt. Das Mittel des Arztes, Sterbenden zu helfen, ist nicht die Todesspritze, sondern Sterbebegleitung durch z.B. die Palliativmedizin, die aus diesem Grunde auch eine breiten Raum auf dem Ärztetag eingenommen hat.

Nachdem sich die Ärzte in Deutschland positioniert haben, ist nun die Politik gefordert, zum einen muss sie die Palliativmedizin und die hospizliche Betreuung weiter fördern und ausbauen, zum anderen muss die Sterbebeihilfe in Deutschland unterbunden werden. Eine humane Gesellschaft darf den Selbsttötungswunsch des Einzeln nur als das verstehen, was er tatsächlich ist, der Ausdruck der Hilflosigkeit, seine eigenen unerträglich erscheinenden Lebensumstände zu ändern. Eine menschliche Gesellschaft muss helfen, diese Umstände zu verbessern und darf nicht statt dessen die Selbsttötung erleichtern.

Daher kann es weder sein, dass inländische Sterbehilfeorganisationen das Schlupfloch der straffreien Beihilfe weiter nutzen dürfen, noch dass ausländische Sterbehilfevereine wie Dignitas mit der Hilfe von Schweizer Ärzten das gerade beschlossene Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aushebeln. Hier besteht ein Handlungsbedarf für den Gesetzgeber!